der Firmen Castello Möbel GmbH und Nova Via Polstermöbel GmbH
I. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt bzw. akzeptiert
II. Angebote und Lieferung
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Zulieferanten – behindert, z. B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Möglichkeit nach Abs. 3 werden wir den Käufer umgehend verständigen.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Einsatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
8. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Auftrag selbst kann nur bei Verzug unsererseits rückgängig gemacht werden. Rücktritt vom Vertrag ist für den Verkäufer bis zur völligen Lieferung und Bezahlung vorbehalten.
III. Preise
Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksamkeit im Falle der Zahlungseinstellungen des Käufers oder ergebnisloser Zwangsvollstreckung gegen ihn.
IV. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar, sofern keine andere Vereinbarung besteht, oder ein gesonderter Vermerk auf den Auftragsbestätigungen oder Rechnungen steht.
2. Bei Nachnahme und Zahlung in bar, durch Scheck, Banküberweisung oder Bankeinzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto in Höhe des auf der Rechnung vermerkten Prozentsatzes, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns. Bei Montagearbeiten, Instandsetzungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Dienstleistungen gewähren wir keinen Skonto.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7 % pro Jahr zu berechnen.
4. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Gutschrift erfolgt nur unter dem üblichen Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
5. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
6. Zur Entgegennahme von Barzahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
7. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
Unsere ausschließlich und grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenanlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus
Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben.
5. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
7. Bei Vorliegen der in Abs. 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
8. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20 %, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.
VI. Verpackung und Versand
1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung, z. B. für unverpackt eingelieferte Reparaturteile, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. 2. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns etwa entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
VII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.
VIII. Mängelhaftung und Schadenersatz
1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.
2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur sofort bei Empfang schriftlich beanstandet werden.
3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden, oder wenn der Käufer unsere Aufforderung zur Abholanweisung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
4. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
5. Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungspflichten weder gehemmt noch unterbrochen.
6. Soweit wir wegen berechtigter Beanstandung gewährleistungspflichtig sind, ist Erfüllungsort für Instandsetzung oder Ersatzlieferung der Sitz des Käufers bzw. die vereinbarte Lieferadresse, soweit diese vom Käufersitz abweicht. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nicht Kaufmann ist.
Soweit der Käufer die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbringt, gehen Transport-, Wege- und Versandkosten, die im Gewährleistungsfall über eine Abwicklung am vereinbarten Erfüllungsort hinaus entstehen, nicht zu unseren Lasten. Solche Kosten des Transportes bis zum Betriebssitz bzw. Lieferadresse hat der Käufer zu tragen.
IX. Abtretungsverbot
Für die an die Fa. Castello Möbel GmbH und an die Firma Nova Via Polstermöbel GmbH gestellten Rechnungen besteht grundsätzlich Abtretungsverbot der entstandenen Forderung.
X. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
XI. Gerichtsstand für Deutschland ist Bonn.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch aus Rücktritt – sich ergebenen Streitigkeiten ist für Deutschland und die übrigen EU-Staaten ( Ausnahme ist Belgien ) Bonn, wenn der Käufer Vollkaufmann ist.
Gerichtsstand für Belgien ist Rechtbank van Koophandel in Gent oder Vredegerecht in Grimbergen. Gerichtstand für alle anderen Länder ist Bonn.